Aufgrund vieler Nachfragen ist folgende Klarstellung zur E-Mail „Release Notes“ notwendig.
Sie bezieht sich auf den in der Revision der KLV (Krankenpflegeleistungsverordnung) definierten Beurteilungsrhythmus. Dort steht in Art. 8 Abs. 2, dass die Anordnung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 für eine Höchstdauer von maximal neun Monaten erteilt werden darf. Konkret bedeutet dies, dass mindestens alle neun Monate eine neue Pflegebedarfserfassung durchgeführt werden muss.
Das heisst, dass unser bisheriges System von Gesamtbeurteilung und Halbjährliche Zwischenbeurteilung alle 6 Monate (180 Tage) weiterhin der Anpassung der KLV entspricht, da weniger als neun Monate.
Wir möchten aber jedem Heim die Möglichkeit anbieten, trotzdem auf den „Neun-Monat-Rhythmus“ umzustellen. Deshalb ist im Update der RAIsoft ein „Umstellungsschalter“ integriert, der einem Heim dies ermöglicht. Für einen Heimverbund mit einer gemeinsamen RAIsoft-Installation, gilt die Umstellung für alle Heime des Verbundes und kann nicht für einzelne Heime ausgewählt werden. Wenn sich ein Heim für die Umstellung entschieden hat und den Schalter anklickt, so ist dies nicht mehr rückgängig zu machen. Wer sich für den „Neun-Monate-Rhythmus“ entscheidet, muss zukünftig spätestens alle neun Monate immer eine Gesamtbeurteilung mit Arztunterschrift vorweisen können.